Gestützt auf Art. 37 Abs. 1 lit. c der Gemeindeordnung der Gemeinde Kirchlindach (GO) vom 12. Juni 2006 unterbreitet der Gemeinderat das folgende Geschäft zur Abstimmung an der Urne:
- Gemeindehaus; Gesamtsanierung; Genehmigung Ausführungskredit
Aktenauflage und Abstimmungsunterlagen
Die kommunale Urnenabstimmung findet am 30. November 2025 statt. Das Stimmmaterial wird den Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Urnengang zugestellt. Zudem liegen die Unterlagen vor der Abstimmung bei der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme auf oder können, soweit möglich, unter www.kirchlindach.ch heruntergeladen werden.
Stimmberechtigung in Gemeindeangelegenheiten
Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind die seit drei Monaten in der Gemeinde Kirchlindach wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen (Art. 35 Abs. 1 GO).
Stimmabgabe
Das Stimmlokal im Schulhaus Herrenschwanden ist für die persönliche Stimmabgabe an der Urne von 10:30 Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet. Die letzte Leerung des Briefkastens beim Gemeindehaus in Kirchlindach erfolgt für die briefliche Stimmabgabe am Abstimmungssonntag um 12:00 Uhr. Per Post versendete Abstimmungscouverts müssen so frankiert und aufgegeben werden, dass sie spätestens am Samstag vor dem Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.
Stimmrechtsausweis
Stimmberechtigte, die im Stimmregister eingetragen sind und keinen Stimmrechtsausweis erhalten oder diesen verloren haben, können von der stimmregisterführenden Stelle ein Doppel verlangen. Das Begehren muss spätestens am letzten Werktag vor dem Urnengang bis Büroschluss gestellt werden (Art. 47 Abs. 3 Verordnung über die politischen Rechte (PRV; BSG 141.112)).
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerden gegen Abstimmungssachen sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Abstimmung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, einzureichen (Art. 67a Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; BSG 155.21)).