In Anwendung von Art. 60, Abs. 3 Baugesetz Kanton Bern wird öffentlich bekannt gemacht, dass das Amt für Gemeinden und Raumordnung die vom Gemeinderat Kirchlindach am 16. Oktober 2024 beschlossene Änderung des Baureglements (Zone mit Planungspflicht ZPP Nr. 1 «Aarematte», Sektor B1) und die Überbauungsvorschriften zur Überbauungsordnung UeO «Aarematte» mittels Verfügung geändert hat. Die in Art. 29 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften erwähnte Basiserschliessung wird beibehalten, beziehungsweise nicht gestrichen.
Gegen diese Verfügung kann innert der Frist von 30 Tagen ab Publikation bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich mindestens im Doppel und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61a, Abs. 1 BauG). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.
Die Unterlagen können auf der Bauverwaltung Kirchlindach, Lindachstrasse 17, 3038 Kirchlindach sowie auf der Website der Gemeinde unter www.kirchlindach.ch eingesehen werden.
Einwohnergemeinde Kirchlindach