Der Gemeinderat Kirchlindach bringt gestützt auf Art. 58 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 die obgenannten Änderungen zur zweiten öffentlichen Mitwirkungsauflage.
Die Akten liegen 30 Tage, vom 1. März 2024 bis und mit 2. April 2024, in der Bauverwaltung Kirchlindach öffentlich auf.
Während der Auflagefrist können schriftlich Einwendungen erhoben und Anregungen unterbreiten werden. Die Eingaben sind an die Bauverwaltung Kirchlindach zu richten.
Der Gemeinderat