Der Anzeiger Region Bern wird auf Ende Jahr 2023 eingestellt. Deshalb wechselt die Gemeinde Kirchlindach per 1. Januar 2024 von der gedruckten auf die elektronische Form der amtlichen Bekanntmachungen. Als amtliches Publikationsorgan hat der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 20. September 2023 die Publikationsplattform des schweizerischen Gemeindeverbandes «ePublikation für Gemeinden und Städte» bestimmt (www.epublikation.ch).
Bürgerinnen und Bürger werden die amtlichen Publikationen einfach über das Internet abonnieren können. Der Gemeinderat wird in der Dezemberausgabe der Lindacher Nachrichten und auf der Website noch im Detail über die neue Plattform und das Abonnement informieren.
Damit eine potenzielle Informationslücke vermieden werden kann, bittet Sie der Gemeinderat, sich bis Ende November 2023 mit der Gemeindeschreiberei in Verbindung zu setzen, falls Sie keinen Internetzugang haben und die amtlichen Publikationen weiterhin auf anderem Weg erhalten möchten. Die Gemeindeschreiberei wird Ihre Kontaktdaten aufnehmen und Sie Ende Jahr persönlich über einen möglichen Lösungsvorschlag zwecks Sicherstellung des Zugangs zu den amtlichen Mitteilungen orientieren.
Änderung Gemeindeordnung und Reglement über Abstimmungen und Wahlen
Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 20. September 2023 den Wechsel zum eAnzeiger per 1. Januar 2024 beschlossen. Als digitales amtliches Publikationsorgan hat er die Plattform von «ePublikation.ch» des Schweizerischen Gemeindeverbandes bestimmt. Der Gemeinderat kann gestützt auf Art. 52 Abs. 3 des Gemeindegesetzes des Kantons Bern (GG; BSG 170.11) Änderungen am Organisationsreglement (Gemeindeordnung) selber beschliessen, wenn das Recht der Gemeinde auf übergeordnetes Recht angepasst werden muss und dem Gemeinderat dabei kein Regelungsspielraum offensteht.
In Anwendung von Art. 45 der Gemeindeverordnung des Kantons Bern (GV; BSG 170.111) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat von Kirchlindach an seiner Sitzung vom 20. September 2023 Teilrevisionen der Gemeindeordnung (Art. 39 Abs. 2 und Art. 55) und des Reglements über Abstimmungen und Wahlen (Art. 1 Abs. 2, Art. 25 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 und Art. 71) genehmigt hat. Bei den Änderungen handelt es sich ausschliesslich um Anpassungen der Terminologie (vorher «Amtsanzeiger», neu «amtliches Publikationsorgan»). Die Änderungen treten, vorbehältlich allfälliger dagegen erhobener Beschwerden und der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung, per 1. Januar 2024 in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss des Gemeinderats kann innert 30 Tagen ab Publikation Beschwerde beim Amt für Gemeinden und Raumordnung, Nydeggasse 11, 3011 Bern, erhoben werden.