Verfügung des Amtes für Kultur
(nach Art. 13a Abs. 2 und 3 BauV)
Nachführung des Archäologischen Inventars aller Gemeinden des Kantons Bern gemäss Art. 13d der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1).
Stand 2021, Aufnahme durch den Archäologischen Dienst des Kantons Bern.
Veröffentlichung der Nachführung des Archäologischen Inventars, Möglichkeit zur Einsichtnahme und zu schriftlichen Äusserungen und Anträgen gemäss Art.13a Abs. 1 und Art. 13b Abs. 2 BauV.
Die Akten können beim Archäologischen Dienst des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern vom 8. November 2021 bis und mit 7. Dezember 2021 eingesehen werden (Voranmeldung obligatorisch unter [email protected] oder per Telefon 031 633 98 98).
Alle nachgewiesenen und vermuteten archäologischen Stätten und Fundstellen (inklusive der Kategorie „Einzelfunde") sowie Ruinen gelten als Objekte des Archäologischen Inventars des Kantons Bern im Sinne von Art. 13 Abs. 3 BauV und Art. 22 Abs. 3 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) („K-Objekte"). Bei neuen Entdeckungen gilt der Artikel 10f Abs. 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).
Mit der Veröffentlichung dieser Verfügung und dem ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist wird die Nachführung des Archäologischen Inventars aller Gemeinden des Kantons Bern in Kraft treten. Mit der Inkraftsetzung dieser Verfügung werden folgende Inventare aufgehoben: Archäologisches Hinweisinventar von 1982, nachgeführtes Archäologisches Inventar von 2005 für das alte Amt Büren, nachgeführtes Archäologisches Inventar von 2010 für das alte Amt Signau, nachgeführtes Archäologisches Inventar von 2011 für den Verwaltungskreis Obersimmental-Saanen.
Rechtsmittelbelehrung (Art.13a Abs. 4 BauV):
Beschwerdefähig sind diejenigen Personen, Behörden und Organisationen, die bei der öffentlichen Einsichtnahme eine Ergänzung des Inventars verlangt haben. Beschwerden sind schriftlich und begründet bis spätestens am 7. Dezember 2021 (Datum der Postabgabe) beim Archäologischen Dienst des Kantons Bern, Ressort Archäologisches Inventar, Postfach, 3001 Bern einzureichen. Mit der Beschwerde kann nur gerügt werden, das Inventar sei unvollständig. Archäologische Fundstellen können nicht aus dem Inventar gestrichen werden.
Bern, 25. Oktober 2021
Kantonales Amt für Kultur
Der Vorsteher: Hans Ulrich Glarner