Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Coronavirus-Pandemie erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit Allgemeinverfügung vom 22. Januar 2021 sämtlichen gemeinderechtlichen Körperschaften im Verwaltungskreis Bern-Mittelland befristet bis am 30. Juni 2021 die Möglichkeit, anstelle der Gemeindeversammlung eine Urnenabstimmung durchzuführen.
Entsprechend ordnet der Gemeinderat für Sonntag, 13. Juni 2021 eine Urnenabstimmung an. Gestützt auf die Allgemeinverfügung vom 22. Januar 2021 und das Gesetz über die politischen Rechte des Kantons Bern unterbreitet der Gemeinderat den Stimmberechtigten die folgenden Geschäfte zur Abstimmung an der Urne:
- Jahresrechnung 2020; Genehmigung
- Gesamtsanierung und Erschliessungsprojekt Jetzikofenstrasse-Aetzikofenweg; Genehmigung Gesamtprojekt und Verpflichtungskredit
- Gesamtsanierung und Erschliessungsprojekt Mööslimatt; Genehmigung Gesamtprojekt und Verpflichtungskredit
Öffentliche Auflage
Die Akten zu den traktandierten Geschäften liegen soweit vorhanden und ergänzend zur Botschaft der Urnenabstimmung in der Gemeindeverwaltung Kirchlindach öffentlich auf. Sie können zudem soweit möglich unter www.kirchlindach.ch eingesehen werden.
Gültigkeit des Stimm- und Wahlzettels
Bezüglich der brieflichen Stimmabgabe und Stimmabgabe an der Urne beachten Sie bitte die Weisungen auf dem Zustell- und Antwortcouvert.
Stimmabgabe
Zum Schutz der Stimmberechtigten und des Personals des Stimm- und Wahlausschusses bitten wir Sie, Ihre Stimmabgabe möglichst brieflich vorzunehmen. Die Stimmabgabe an der Urne ist am Abstimmungssonntag von 10.30 bis 12.00 Uhr im Stimmlokal Schulhaus Herrenschwanden möglich (Hygienemaske/Mund-Nasen-Schutz nicht vergessen). Die briefliche Stimmabgabe kann bis am Abstimmungssonntag um 12.00 Uhr im Briefkasten des Gemeindehauses Kirchlindach erfolgen. Per Post verschickte Abstimmungscouverts müssen so frankiert und aufgegeben werden, dass sie spätestens am Samstag vor dem Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.
Rechtsmittelbelehrung gegen Durchführung der Urnenabstimmung
Gegen den Beschluss zur Durchführung einer Urnenabstimmung kann innert 30 Tagen seit Publikation schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen, erhoben werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen und muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen. Allfälligen Beschwerden gegen diesen Beschluss wird gestützt auf Art. 68 Abs. 2 VRPG die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung gegen Abstimmung an der Urne
Gegen die Ergebnisse der Abstimmungsvorlagen kann gemäss Art. 60 ff. VRPG innert 30 Tagen nach der Urnenabstimmung beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen, schriftlich Beschwerde erhoben werden.