Der Gemeinderat Kirchlindach bringt gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) und Art. 122 Abs. 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV) die vorerwähnte Änderung zur öffentlichen Auflage. Es ist beabsichtigt, die Änderung im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorzunehmen.
Die Akten liegen während 30 Tagen, vom 10. Februar 2021 bis und mit 12. März 2021, in der Gemeindeschreiberei Kirchlindach öffentlich auf und können in der Homepage der Gemeinde eingesehen werden www.kirchlindach.ch.
Innert der Auflagefrist kann gegen die geplante Änderung bei der Gemeindeschreiberei Kirchlindach schriftlich und begründet Einsprache und Rechtsverwahrung eingereicht werden.
Kirchlindach, den 3. Februar 2021
Der Gemeinderat