Die Steuerverwaltung setzt im Zusammenhang mit der Corona-Krise diverse Massnahmen um.
Einreichen der Steuererklärung für Privatpersonen und selbstständig Erwerbstätige:
Die Frist wird bis zum 15. September 2020 verlängert. Es genügt, die Steuererklärung bis zu diesem Termin einzureichen. Ein Gesuch um Fristerstreckung ist nicht nötig. Die Steuerverwaltung ist jedoch sehr dankbar, wenn die Steuererklärungen so rasch als möglich eingereicht werden.
Mahn- und Betreibungsstopp:
Für sämtliche Forderungen des Kantons gilt ein Mahn- und Betreibungstopp bis 30. Juni 2020.
Ratenrechnungen für das Steuerjahr 2020:
Die Ratenrechnungen für das Steuerjahr 2020 beruhen auf den Einkünften, die in der Vergangenheit erzielt wurden und sind deshalb möglicherweise zu hoch. Es genügt, nur jenen Teil zu zahlen, der voraussichtlich geschuldet ist. Mit dem Steuerrechner können Sie herausfinden, wie viel Steuern Sie voraussichtlich schulden.
Verzugszins für das Steuerjahr 2020:
Bei den Kantons- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2020 ist kein Verzugszins geschuldet. Ein vergleichbarer Verzicht auf Verzugszinsen gilt auch bei den Bundessteuern.
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